Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA)
Wie immer im Geschäftsleben, geht es auch bei der Zimmerreservierung nicht ohne Regelung.
Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Zimmerreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag.
Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag grundsätzlich nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:
Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer oder die Ferienwohnung bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist. (z. B verbindliche Reservierung per E-Mail)
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
Der Gastgeber (Vermieter) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz u leisten.
a) der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.
b) Die Einsparungen betragen normalerweise bei:
Übernachtung mit Frühstück 20 %
Übernachtung mit Halbpension 30 %
Übernachtung ohne Zusatzleistungen (z. B. Ferienwohnungen) 20 %
a) Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
b) Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers oder der Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.
Zur Vermeidung der in Ziff. 4 u. U. entstehenden Unannehmlichkeiten empfehlen wir den Abschluß einer Reiserücktrittskosten-Versicherung.
Ausschließlicher Gerichtstand ist der Betriebsort. (Schönau a. d. Brend)